Das Verwaltungsgericht ist zu einer Sachentscheidung über den Asylantrag der Kläger verpflichtet gewesen, da durch ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Asylbewerber nicht in das Erstaufnahmeland (hier: nach Griechenland) zurückkehren können, weil ihnen dort die ernsthafte Gefahr unmenschlicher
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