Die nach der Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht zur Entscheidung berufene Strafkammer hat ihre Überzeugung nicht „aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung“ und unter Verstoß gegen § 353 Abs. 2 StPO geschöpft, wenn sie die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen
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