Bundesbeamten steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln unmittelbar aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes zu.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der klagende Beamte Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt und sich zur Begründung auf die EU-Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (Vereinbarkeitsrichtlinie) berufen. Die Dienstherrin hatte den Antrag abgelehnt; einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe es im nationalen Recht nicht. Der Beamte könne sich auch nicht unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen, weil Deutschland deren Vorgaben mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllt habe.
Daraufhin hat der Beamte, der im Anschluss an die Geburt zunächst Erholungsurlaub genommen hatte, im März 2024 Klage erhoben, die jetzt erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Köln Erfolg hatte:
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Beamten den beantragten Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beamte kann sich unmittelbar auf die Vorschriften zum Vaterschaftsurlaub in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Denn Deutschland ist seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen. Zwar gab es während der Zeit der Ampel-Koalition einen Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz. Dieses ist aber nicht verabschiedet worden. Auch auf die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen von der Umsetzungspflicht kann Deutschland sich nicht mit Erfolg berufen. Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügen den Vorgaben der Richtlinie nicht. Zwar können Väter anlässlich einer Geburt auch nur einzelne Tage Elternzeit in Anspruch nehmen. Sie erhalten in diesem Fall aber nicht die von der Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Ein Elternteil hat nämlich nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate des Kindes bezieht.
Anmerkung: Gegenüber privaten Arbeitgebern steht Beschäftigten kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zu. Denn die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch eine Sanktion gegenüber dem Mitgliedstaat dafür, dass dieser eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Dieser Gedanke greift im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht durch. In einem solchen Arbeitsverhältnis scheidet eine unmittelbare Anwendung von Richtlinien-Bestimmungen daher aus. Es könnten allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche bestehen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 11. September 2025 – 15 K 1556/24
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