Wird der Wert eines kalenderjährlich erworbenen Rentenbausteins nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Bemessungszeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres bestimmt, begründet das in den Monaten Oktober bis Dezember erzielte Einkommen keinen zusätzlichen anteiligen Rentenbaustein für das laufende
Artikel lesen
