Ein Vertriebsverbot auf der Internetplattform „amazon.de“ kann gerechtfertigt sein, wenn es sich um Luxusparfüms handelt.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall entschieden, nachdem ein Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union vorausgegangen war. Die Klägerin
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