Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet – hier Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen – ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden
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