Eine Klausel in einer Warenkreditversicherung, welche bestimmt, dass nach Beendigung des – einen bestimmten Kunden betreffenden – Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehenden Zahlungen dieses Kunden in Ansehung des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kunden anzurechnen sind, ist unwirksam. Die Anrechnungsklausel des § 5 Nr.
LesenSchlagwort: Warenkreditversicherung
Anrechnungsklauseln in der Warenkreditversicherung
Eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung enthaltene Anrechnungsklausel, wonach für die Berechnung des versicherten Ausfalls „Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingehen, … unabhängig von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet [werden],“ ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil
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