Eine Klausel in einer Warenkreditversicherung, welche bestimmt, dass nach Beendigung des – einen bestimmten Kunden betreffenden – Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehenden Zahlungen dieses Kunden in Ansehung des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kunden anzurechnen sind, ist unwirksam. Die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1
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