Ein Reisender kann und muss sich grundsätzlich selbst über allgemein zugängliche Quellen über die klimatischen Bedingungen des Reiseziels informieren. Den Reiseveranstalter trifft insoweit keine Aufklärungspflicht, da kein Wissensgefälle vorliegt.
Mit dieser Begründung versagte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Reisenden
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