Dass ein Staatsanwalt umfassend den Schlussvortrag gehalten und in diesem Rahmen das Beweisergebnis gewürdigt hat, obwohl er zuvor von der Strafkammer als Zeuge zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zweier Zeugen vernommen worden war, verletzt § 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs. 1 StPO (§ 337 Abs. 2 StPO). Ein solches Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist mit der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren unvereinbar und deshalb unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht1. Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor2, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht3.
Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung war Staatsanwalt S. im hier entschiedenen Fall aus Rechtsgründen gehindert, den Schlussvortrag umfassend zu halten und das Beweisergebnis zu würdigen, soweit dieses mit den durch seine eigene Aussage eingeführten Aussagen der Zeugen He. und H. in Zusammenhang stand.
Die Aussage von Staatsanwalt S. vor der Strafkammer war ausweislich der Urteilsgründe gerade nicht darauf beschränkt, über Fragen der Verfahrensgestaltung oder sonstige Umstände Auskunft zu geben, die in keinem unlösbaren Zusammenhang mit dem maßgeblichen Tatgeschehen stehen und daher Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein können. Vielmehr betraf die Zeugenaussage von Staatsanwalt S. in der Hauptverhandlung den Inhalt von Angaben, die die maßgeblichen Belastungszeugen in früheren Vernehmungen zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten gemacht hatten. Diese Angaben der Zeugen He. und H. waren ausweislich der Urteilsgründe für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die unter anderem auf eine Konstanzanalyse gestützt war, wesentlich und damit für die Überzeugungsbildung des Landgerichts von Bedeutung.
Staatsanwalt S. hätte somit zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte4. Dass Staatsanwalt S. , wie sich aus dem von der Staatsanwaltschaft unwidersprochenen Revisionsvortrag zum Verfahrensgeschehen ergibt, umfassend den Schlussvortrag gehalten und dabei die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise erörtert und bewertet, mithin auch zumindest konkludent die eigene Aussage gewürdigt hat5, ist damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 337 StPO.
Der Bundesgerichtshof konnte vorliegend nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht. Für den Tatnachweis waren die Angaben der Zeugen He. und H. und deren Glaubhaftigkeit von ausschlaggebender Bedeutung. Dass die Ausführungen des Staatsanwalts S. des Zeugen He. zur Beweiswürdigung – auch diejenigen, die die Aussagen und H. betrafen, die Gegenstand seiner eigenen Aussage waren – Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts gehabt haben, ist jedenfalls nicht auszuschließen, nachdem sich das Landgericht im Rahmen seiner Würdigung eingehend mit der Konstanz der Aussagen der beiden Zeugen auseinander gesetzt und dabei auch die Angaben der Zeugen in den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen herangezogen hat, die allein durch die Aussage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in die Hauptverhandlung eingeführt und von diesem im Schlussvortrag gewürdigt wurden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 StR 235/19
- BGH, Beschlüsse vom 31.07.2018 – 1 StR 382/17 Rn. 12; und vom 14.02.2018 – 4 StR 550/17; Urteile vom 19.10.1982 – 5 StR 408/82 Rn. 6; und vom 13.07.1966 – 2 StR 157/66 Rn.20, BGHSt 21, 85, 89 f.[↩]
- Beschlüsse vom 31.07.2018 – 1 StR 382/17 Rn. 12; und vom 14.02.2018 – 4 StR 550/17; Urteil vom 03.05.1960 – 1 StR 155/60 Rn. 7, BGHSt 14, 265[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 31.07.2018 – 1 StR 382/17 Rn. 12; und vom 14.02.2018 – 4 StR 550/17; Urteile vom 15.04.1987 – 2 StR 697/86 Rn. 24, BGHSt 34, 352; und vom 03.05.1960 – 1 StR 155/60 Rn. 7, BGHSt 14, 265[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.12 1988 – 2 StR 377/88 Rn. 6; Beschluss vom 07.12 2000 – 3 StR 382/00 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – 1 StR 382/17 Rn. 10[↩]










