Dass ein Staatsanwalt umfassend den Schlussvortrag gehalten und in diesem Rahmen das Beweisergebnis gewürdigt hat, obwohl er zuvor von der Strafkammer als Zeuge zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zweier Zeugen vernommen worden war, verletzt § 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs.
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