Für das Bundesverwaltungsgericht spricht Überwiegendes dafür, dass eine sogenannte negative Staatenbezeichnung im Sinne der § 59 Abs. 3 Satz 2 und § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht unabhängig von einer Abschiebungsandrohung Bestand haben kann.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht hier nicht mehr abschließend darüber zu entscheiden brauchte, spricht nach seiner in einem obiter dictum geäußerten Ansicht Überwiegendes dafür, dass die Auffassung der Vorinstanzen, die negative Staatenbezeichnung könne bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Übrigen nicht selbstständig fortbestehen, mit Bundesrecht im Einklang steht. Das in der Vorinstanz hiermit befasste Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht dürfte zu Recht die Teilbarkeit einer mit einer negativen Staatenbestimmung verbundenen Abschiebungsandrohung verneint und damit eine Aufhebung nur der letzteren für nicht rechtmäßig erachtet haben1:
Eine Teilbarkeit setzt – wie bereits dargelegt – voraus, dass die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Das Bestehen eines derartigen inneren Zusammenhangs ist durch Auslegung zu ermitteln, bei der der Bedeutungsinhalt der Gesamtregelung in den Blick zu nehmen und zu fragen ist, ob die Behörde die (Rest-)Regelung auch isoliert erlassen hätte2.
Gemessen hieran dürfte die negative Staatenbezeichnung von der Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Frist und der Bezeichnung eines Zielstaates gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG generell, jedenfalls aber im vorliegenden Fall nicht trennbar sein, sodass sie nur das Schicksal der genannten übrigen Bestandteile der Abschiebungsandrohung teilen kann.
Bereits nach dem Wortlaut der – gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch für den Erlass der vorliegenden asylrechtlichen Abschiebungsandrohung maßgeblichen – § 60 Abs. 10 Satz 2 und § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann die negative Staatenbezeichnung nur „in der Androhung“ erfolgen. Sie schränkt die Abschiebungsandrohung lediglich dahingehend ein, dass die Abschiebung in den negativ bezeichneten Staat nicht erfolgen darf. Kann aber im Fall der Aufhebung der Abschiebungsandrohung schon nicht in den bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, hat eine Regelung zur Einschränkung der Abschiebung keinen Anknüpfungspunkt und keinen sinnvollen Regelungsgehalt mehr.
Dabei lässt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 17.06.2014 und vom 15.01.20193 nicht den Schluss zu, es handele sich bei der negativen Staatenbezeichnung generell um eine von der Abschiebungsandrohung im Übrigen abtrennbare und selbstständig existenzfähige Teilregelung. In den beiden genannten Entscheidungen war den Irakern – anders als der Irakerin im vorliegenden Fall – jeweils in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, sodass eine negative Staatenbezeichnung nach § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG zu ergehen hatte. Sollten einzelne Formulierungen in diesen Urteilen4 im Sinne einer Bejahung der selbstständigen Existenzfähigkeit der negativen Staatenbezeichnung zu verstehen sein, hält das Bundesverwaltungsgericht hieran nicht fest.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer gesetzlich vorgesehenen negativen Staatenbezeichnung auch unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung von Anfang an nicht vorlagen. Das gilt im Hinblick auf § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG deswegen, weil für die Irakerin kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde. Da der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, ist über die – mit dem Flüchtlingsschutz übereinstimmenden – Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG keine inhaltliche Entscheidung ergangen. Eine ausländische Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegt in Bezug auf die Irakerin ebenfalls nicht vor. Das gälte auch dann, wenn der Auffassung der Irakerin zu folgen wäre, das Bundesamt habe mit seinem ausdrücklich auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Bescheid „der Sache nach“ eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erlassen. Die Staatenbezeichnung konnte auch nicht auf § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gestützt werden, weil sie sich nur auf Staaten beziehen kann, hinsichtlich derer ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Dies war nicht der Fall; das Bundesamt hat in dem Bescheid vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass es über Abschiebungsverbote bezüglich des Herkunftsstaates Irak nicht zu entscheiden brauche.
Mit der Aufnahme der negativen Staatenbezeichnung in den Bescheid wollte das Bundesamt daher keinem rechtlichen Gebot Rechnung tragen, sondern nur – als Vorsichtsmaßnahme – darauf hinweisen, dass es Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaats nicht geprüft habe und die Irakerin deshalb dorthin nach dem damaligen Verfahrensstand nicht abgeschoben werden durfte. Der isolierte Fortbestand der negativen Staatenbezeichnung könnte dazu Anlass geben, sie im Sinne eines eigenständigen Abschiebungsverbots in den darin genannten Staat zu verstehen. Dies würde ihr einen geänderten Bedeutungsgehalt verleihen, den ihr das Bundesamt bei deren Erlass nicht beimessen wollte und auch nicht beigemessen hat.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 1 C 34.22
- OVG S-H, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 LB 7/21[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 – 6 B 6.05 8; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2023, § 113 Rn. 36[↩]
- BVerwG, Urteile vom 17.06.2019 – 10 C 7.13 – BVerwGE 150, 29; und vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 – BVerwGE 164, 179[↩]
- vgl. namentlich BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18, BVerwGE 164, 179 Rn. 7[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch










