In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag („Pferdeeinstellungsvertrag“) hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
Ein Pferdepensionsvertrag ist grundsätzlich als
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