Die Tarifvertragsparteien können die tarifvertraglich vereinbarten Bestimmungen von dem weiteren Bestand tatsächlicher Umstände abhängig machen und mit einer auflösenden Bedingung verknüpfen1.
Das war vorliegend die Veräußerung aller Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin durch die Alleingesellschafterin.
Der Eintritt dieser Bedingung ist hinreichend bestimmt und kann durch die Tarifgebundenen -Arbeitnehmer wie Arbeitgeber- ohne Weiteres festgestellt werden2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2022 – 4 AZR 454/21
- vgl. BAG 26.08.2009 – 4 AZR 280/08, Rn. 22[↩]
- zu diesem Erfordernis BAG 29.08.2007 – 4 AZR 561/06, Rn. 29[↩]
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