Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußert, kann sie die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.
Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1, 2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sogenannte einfache Kürzung); maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums. Stattdessen kann nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung). Dieser Teil des Gewerbeertrags geht nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ein und wird so im Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet1.
Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist unter anderem, dass das Unternehmen -abgesehen von nach der Rechtsprechung als unschädlich angesehenen Nebentätigkeiten und den in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG zugelassenen Ausnahmen- ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannte Verwaltung eigenen Kapitalvermögens ist nur dann unschädlich, wenn sie neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes stattfindet, nicht aber, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende einer begünstigten Grundstücksverwaltung die alleinige Tätigkeit darstellt2.
Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen3.
In zeitlicher Hinsicht muss der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums der gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeit nachgehen. Dies folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer4. Die erweiterte Kürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden5. Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Erhebungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung6.
Der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt nach § 14 Satz 3 GewStG an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht7.
Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer der im Inland betriebene, stehende Gewerbebetrieb. Während Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften sachlich gewerbesteuerpflichtig sind, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts unterhalten8, gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Die Vorschrift fingiert für Gewerbesteuerzwecke die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb, soweit diese Gesellschaft tätig ist9)). Erfasst wird dabei die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht vorliegen10. § 7 GewStG steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift regelt nur die Ermittlungsmethode für den Gewerbeertrag für den Fall, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt; aus ihr ergibt sich aber nicht, dass für die Annahme eines Gewerbebetriebs die Voraussetzungen einer der sieben Einkunftsarten vorliegen müssen11.
Die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft endet, wenn sie jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, sondern auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet12.
Am Erfordernis einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es daher, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt13.
Eine „technisch bedingte“ Ausnahme wird bei einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr, zugelassen14.
Ausnahmen von dem Ausschließlichkeitserfordernis wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art.20 Abs. 3 des Grundgesetzes) sind nicht geboten15.
Nach diesen Maßstäben ist einer Grundbesitzgesellschaft im Veräußerungsjahr die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren. Sie hat in zeitlicher Hinsicht nicht -wie von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gefordert- ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt.
So hat die Grundbesitzgesellschaft in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ihr einziges Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert, denn nach den Vereinbarungen des Kaufvertrags gingen Besitz, Nutzungen und Gefahr sowie Lasten, Verbrauchskosten, Verkehrssicherungspflicht und Haftung bereits zu Beginn des 31.12.2016 auf die Erwerberin über. Da die Grundbesitzgesellschaft als juristische Person über den 30.12.2016 hinaus fortbestand, dauerte auch ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht über diesen Tag hinaus an und war der Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) nicht abgekürzt. Damit ist die Grundbesitzgesellschaft an einem Tag des Erhebungszeitraums, nämlich am 31.12.2016, nicht der begünstigten Tätigkeit16 nachgegangen. Eine sogenannte technische Ausnahme17 liegt nicht vor. Da auch eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht kommt, ist das Ausschließlichkeitserfordernis nicht gewahrt und der Grundbesitzgesellschaft die erweiterte Kürzung zu versagen.
Die vom Finanzgericht Münster in diesem Zusammenhang diskutierte Frage, ob eine (nachlaufende) Tätigkeit außerhalb der Grundstücksnutzung/-verwaltung nur dann schädlich ist, wenn sie zu steuerbaren Einkünften führen kann18, ist demnach nicht entscheidungserheblich.
Der Grundbesitzgesellschaft steht aber gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die einfache Kürzung in Höhe von 1, 2 % des Einheitswerts ihres -nicht von der Grundsteuer befreiten- Grundbesitzes zu.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2024 – III R 1/23
- grundlegend hierzu BFH, Beschluss vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 27.10.2021 – III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 10; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23c[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 19.10.2010 – I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, Rz 9; vom 26.02.2014 – I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18; und vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 10; BFH, Urteil vom 27.10.2021 – III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 11; BFH, Beschluss vom 14.04.2000 – I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, unter 1.a; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 79; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 69[↩]
- BFH, Urteile vom 29.03.1973 – I R 199/72, BFHE 109, 138, BStBl II 1973, 563; vom 26.02.2014 – I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18; und vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 10; BFH, Urteil vom 18.12.2019 – III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 30 und BFH, Beschluss vom 27.10.2021 – III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 12; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 76[↩]
- BFH, Beschluss vom 27.10.2021 – III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 12; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23c; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 131[↩]
- BFH, Urteil vom 18.12.2019 – III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 30, m.w.N.[↩]
- abgekürzter Erhebungszeitraum[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 18.05.2017 – IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191, Rz 18; und vom 22.02.2024 – IV R 14/21, BStBl II 2024, 408, Rz 21[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III. 3.b bb ((2.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2017 – I R 81/15, BFHE 258, 157, BStBl II 2017, 1071, Rz 10[↩]
- BFH, Urteil vom 22.08.1990 – I R 67/88, BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 24.04.1980 – IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658, unter 2.; und vom 29.11.2000 – I R 28/00, BFH/NV 2001, 816, unter II.[↩]
- BFH, Urteile vom 20.01.1982 – I R 201/78, BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; vom 19.12.2007 – I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II. 3.; vom 19.10.2010 – I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, Rz 9; vom 26.02.2014 – I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18 sowie vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 10; BFH, Beschlüsse vom 12.07.1999 – I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, unter 2.; und vom 14.04.2000 – I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, unter 1.a; BFH, Beschluss vom 27.10.2021 – III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 12; ebenso Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 82[↩]
- BFH, Urteil vom 11.08.2004 – I R 89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080, unter II. 2.[↩]
- BFH, Urteil vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 15; BFH, Urteile vom 11.04.2019 – III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 01.06.2022 – III R 3/21, DStR 2022, 2146, Rz 26 ff., jeweils zu § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG; und vom 23.03.2023 – III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 26[↩]
- Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes[↩]
- Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr[↩]
- FG Münster, Urteil vom 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G, EFG 2023, 407[↩]











