Grundsteuer-Hebesatz in Mülheim an der Ruhr: 890 %

Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen.

Grundsteuer-Hebesatz in Mülheim an der Ruhr: 890 %

Dort hatte der Eigentümer eines in Mülheim belegenen Grundstücks geklagt. Die Grundsteuer B erhöhte sich für ihn aufgrund der Änderung für das Jahr 2019 um 432,22 € von 1.106,50 € auf 1.538,72 €. Er wandte gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B im Wesentlichen ein, der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim habe Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung, auf der die Hebesatzerhöhung beschlossen worden war, nicht rechtzeitig bekannt gegeben. Die Gemeinden hätten außerdem die Hebesätze während der Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Neuregelung der Einheitsbewertung gesetzt habe, nicht erhöhen dürfen. Schließlich habe die Haushaltswirtschaft der Beklagten gegen das in der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung geregelte Gebot der Sparsamkeit verstoßen.

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Argumente des Klägers für nicht durchgreifend erachtet:

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung durch den Oberbürgermeister war unter den hier gegebenen besonderen Umständen einer auch in zeitlicher Hinsicht dringenden Haushaltssanierung der Stadt noch rechtzeitig. Aus den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.20181 ergibt sich, dass Hebesatzerhöhungen auch während der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gesetzten Frist zur Neuregelung der Einheitsbewertung möglich bleiben sollten. Ob die Haushaltsführung der Beklagten den Geboten der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit entsprochen hat, ist in einem Verfahren, dass sich gegen die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt richtet, nicht zu überprüfen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 14 A 4745/19

  1. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 u.a[]

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