Google – und das Recht auf Vergessenwerden

Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordert eine umfassende Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall hatte der Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation geklagt. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles

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Aufenthaltserlaubnis für eine „faktische Inländerin“ – und der versagte vorläufige Rechtsschutz

Der in Art.19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung

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