Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann nicht Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen. Die Kommanditisten können keinen Anspruch der KG auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 43 GmbHG analog für die Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen. Dafür fehlt ihnen die Prozessführungsbefugnis. Diese ist
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