Zur Beurteilung der Gutläubigkeit i.S.d. Art. 49 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 wird auf die Redlichkeit bei der Antragstellung gesehen, die nicht von der Gutgläubigkeit zu trennen ist. Redlichkeit erfordert die innere Bereitschaft, sich im Zuge der Antragstellung (vollständig) pflichtgemäß zu verhalten. Wer für die Ausfüllung seines Antrags eine
Lesen