Nur für Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist die Gewährung einer Betriebshilfe möglich. In dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung der §§ 54, 55 SGB VII liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG. So hat das Sozialgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall entschieden und dem Kläger keinen Anspruch
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