Bundesarbeitsgericht

Altersfreizeit – und der Urlaubsanspruch

Die zu ganzen Arbeitstagen zusammengefassten Altersfreizeiten wirken sich nicht anspruchsmindernd auf den bezahlten Erholungsurlaub des Arbeitnehmers aus.

Dem tarifvertraglichen Anspruch auf „30 Urlaubstage“ liegt eine regelmäßig an fünf Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht zugrunde. Unter dieser Voraussetzung wird der Urlaubsanspruch

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