Die Beurteilung der Böswilligkeit eines etwaigen Unterlassens anderweitigen Erwerbs im Rahmen von § 11 Nr. 2 KSchG bedarf der einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall waren die Voraussetzungen des Annahmeverzugs erfüllt. Die Arbeitgeberin hat
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