Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nur gehemmt, wenn ein Verbraucher einen Anspruch zur Musterfeststellungsklage anmeldet. Dagegen hemmt die Anmeldung eines vom Autokäufer nicht in der Eigenschaft als Verbraucher erworbenen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung nicht. Dagegen steht der
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