Handelsregisteranmeldung einer Umwandlung – und die noch nicht erstellte Schlussbilanz

Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.

Handelsregisteranmeldung einer Umwandlung – und die noch nicht erstellte Schlussbilanz

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat eine im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragene GmbH am 30.08.2023 beantragt, ihre Verschmelzung zum Stichtag 31.12.2022 unter Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes auf ihren (bisherigen) Geschäftsführer und Alleingesellschafter (§ 2 Nr. 1, § 120 UmwG) in das Handelsregister einzutragen. Dem Antrag beigefügt waren die Anmeldung durch den Geschäftsführer und der Verschmelzungsvertrag samt Verschmelzungsbeschluss, jeweils datierend vom 29.08.2023, sowie eine auf den Stichtag 31.08.2022 aufgestellte, am 24.03.2023 festgestellte Bilanz der GmbH.

Das Registergericht, das Amtsgericht Düsseldorf, die GmbH mit Zwischenverfügung vom 01.09.2023 darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne, weil hinsichtlich der Bilanz die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nicht eingehalten sei. Nach fruchtlosem Ablauf der der GmbH gesetzten Stellungnahmefrist von einem Monat hat das Registergericht den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 10.10.2023 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung zurückgewiesen1. Die GmbH hat gegen diesen Beschluss am 8.11.2023 Beschwerde eingelegt, mit der sie eine am 27.10.2023 von der Gesellschafterversammlung festgestellte; und vom Geschäftsführer unterzeichnete Bilanz zum Stichtag 31.12.2022 eingereicht hat. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sie zurückgewiesen2. Das Registergericht habe den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil auch die nachgereichte, erst am 27.10.2023 erstellte Bilanz zum Stichtag 31.12.2022 den Anforderungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG nicht genüge. Zwar liege der Stichtag dieser Bilanz noch innerhalb des Achtmonatszeitraums vor der Anmeldung. Die Bilanz erfülle aber die Anforderungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG deshalb nicht, weil sie erst knapp zwei Monate nach der Anmeldung der Verschmelzung erstellt worden sei. Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ergebe sich, dass die der Anmeldung beizufügende Bilanz bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vorhanden, d.h. festgestellt und von dem Geschäftsführer unterzeichnet sein müsse. 

Die hiergegen gerichtete vom Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde der GmbH gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer Verschmelzung mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis aber zu Recht zurückgewiesen:

Die Annahme des Oberlandesgerichts Düsseldorf, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG erforderten zwingend eine am Tag der Handelsregisteranmeldung bereits vorhandene Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, trifft nicht zu.

Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Anmeldung einer Verschmelzung nicht so vollständig bei Gericht eingehen muss, dass sie ohne Weiteres zur Eintragung der Verschmelzung führen kann, sondern fehlende Unterlagen auch – ggf. auf entsprechende Zwischenverfügung des Gerichts – noch nachgereicht werden können3. Dem liegt zugrunde, dass es rechtsstaatlich mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten ist, dem Antragsteller vor einer endgültigen Antragszurückweisung die Möglichkeit zu geben, etwaige behebbare Fehler und Mängel kurzfristig bzw. binnen einer angemessenen Frist (siehe § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 3 Satz 1 HRV) zu beheben4.

Streitig ist allerdings, ob und unter welchen Voraussetzungen das auch für die nach § 17 Abs. 2 UmwG einzureichende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gilt, d.h. ob ihr Fehlen bei der Anmeldung einer Verschmelzung ein behebbares Eintragungshindernis darstellt.

Eine Auffassung5 verneint dies, weil die Schlussbilanz zu den essentialia eines Umwandlungsvorgangs gehöre, die „innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG beim Registergericht eingegangen“ sein müssten und deren Nachreichung der Intention des Gesetzgebers und der Funktion der Schlussbilanz widerspräche. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG sei eine Ausschlussfrist, sodass selbst eine geringfügig verspätete Vorlage schade und auch eine Wiedereinsetzung grundsätzlich ausscheide6.

Die wohl überwiegende Meinung hält dagegen eine Nachreichung der Schlussbilanz für zulässig, sofern diese Nachreichung alsbald7 oder kurzfristig bzw. zeitnah erfolgt8. Nach dieser Ansicht gehören nur der Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse und die erforderlichen Zustimmungserklärungen zu den zwingend mit der Anmeldung einzureichenden essentialia einer Verschmelzung, die dem Registergericht die Prüfung ermöglichen (sollen), ob eine eintragungsfähige Tatsache vorliegt, wohingegen der Schlussbilanz keine vergleichbare grundlegende Bedeutung für den Umwandlungsvorgang beizumessen sei9.

Soweit eine Nachreichung der Schlussbilanz danach grundsätzlich für zulässig erachtet wird, ist weiter streitig, ob und ggf. inwieweit die nachgereichte Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt gewesen sein muss. Nach einer Ansicht ist nur die zeitnahe Nachreichung einer innerhalb der Achtmonatsfrist festgestellten Bilanz zulässig, weil § 17 Abs. 2 UmwG gewährleisten solle, dass sich die Eintragung der Verschmelzung nicht aufgrund von im Verantwortungsbereich der verschmelzenden Rechtsträger liegender Verzögerungen zeitlich zu weit vom Umwandlungsstichtag bzw. von der mit der Schlussbilanz erstellten Information über den Vermögensstand des übertragenden Rechtsträgers entferne10. Nach der Gegenansicht kann eine als solche stichtagsgerechte Schlussbilanz bei rechtzeitiger Anmeldung auf entsprechende Zwischenverfügung des Registergerichts auch dann noch nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt war11.

Der Bundesgerichtshof schließt sich der letztgenannten Ansicht an.

Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG gilt nur für den Abstand zwischen dem Stichtag der einzureichenden Bilanz und der Anmeldung der Umwandlung, nicht aber auch für den Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und ihrer Erstellung oder Einreichung bei Gericht.

Der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG steht der Zulässigkeit einer zeitnahen Nachreichung der Schlussbilanz nach der Anmeldung weder generell noch – wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf angenommen – dann entgegen, wenn die nachgereichte Schlussbilanz erst nachträglich erstellt worden ist.

Zutreffend ist, dass der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG („ist … beizufügen“) dafür spricht, dass die Schlussbilanz beim Registergericht des übertragenden Rechtsträgers mit der Anmeldung einzureichen ist. Daraus allein folgt aber nicht, dass eine bei der Anmeldung fehlende Schlussbilanz nicht nachgereicht und die Unvollständigkeit der Anmeldung damit nachträglich nicht mehr behoben werden kann. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass jedenfalls die Nachreichung einer erst nach der Anmeldung oder Ablauf der Achtmonatsfrist erstellten Schlussbilanz ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von der Regelung in § 17 Abs. 1 UmwG betreffend die übrigen erforderlichen Anlagen einer Anmeldung, bei der die Nachreichung von Unterlagen, wie oben dargelegt, nach allgemeiner Meinung grundsätzlich für möglich erachtet wird.

Auch § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG verhält sich seinem Wortlaut nach weder zum Zeitpunkt der Einreichung noch zum Zeitpunkt der Erstellung der einzureichenden Schlussbilanz. Er besagt lediglich, dass die einzureichende Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt sein muss. Daraus ergibt sich weder, dass die Schlussbilanz zugleich mit der Anmeldung oder vor Ablauf der Stichtagsfrist eingereicht werden muss, noch, dass sie zumindest zuvor erstellt worden sein muss12.

Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig.

Den Materialien zu § 17 Abs. 2 UmwG ist lediglich zu entnehmen, dass die „Frist für das Alter der Schlussbilanz“ einheitlich für alle Rechtsformen auf acht Monate festgelegt werden sollte, da die für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit maßgebenden Erwägungen für die Länge dieser Zeitpanne auch auf die übrigen Fälle zuträfen und dadurch möglich sei, die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs als Schlussbilanz zu verwenden13

In der Begründung des Fraktionsentwurfs14 zur Verlängerung der Stichtagsfrist für Anmeldungen im Jahr 2020 auf zwölf Monate durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht15 wurde die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG zwar als zwingende Frist bezeichnet, die das Registergericht nicht verlängern könne und bei deren Überschreitung es die Anmeldung zurückweisen müsse. Daraus ergibt sich aber nicht, dass damit nicht nur die Überschreitung der Achtmonatsfrist zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Anmeldung gemeint war, sondern auch zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Erstellung und/oder der Einreichung der Schlussbilanz beim Registergericht.

Die in der Literatur genannten, im Einzelnen umstrittenen Zwecke der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG einzureichenden Schlussbilanz – Bilanzkontinuität, Ergebnisabgrenzung, Gläubigerschutz mit Blick auf § 22 UmwG und evtl. Kapitalerhöhungskontrolle16 – erfordern weder den Ausschluss einer zeitnahen Nachreichung der Schlussbilanz, noch deren Erstellung vor der Anmeldung.

Soweit der Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG insbesondere auch darin gesehen wird, den Gläubigern (und Anteilsinhabern) eine zur Eintragung der Verschmelzung einigermaßen zeitnahe Information über die Vermögensverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers zu verschaffen17, wird dem bereits mit der Höchstfrist von acht Monaten für den Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und der Anmeldung hinreichend Rechnung getragen. Wird eine danach stichtagsgerechte Bilanz – ggf. auf Zwischenverfügung des Registergerichts – zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht, verzögert sich die Prüfung der Umwandlung lediglich um einen kurzen Zeitraum, höchstens um die in der Zwischenverfügung gesetzte Frist18. Eine solche Verzögerung kann in gleicher Weise bei einer allgemein für zulässig erachteten Nachreichung anderer, nach § 17 Abs. 1 UmwG erforderlicher Unterlagen eintreten.

Demgegenüber führt die endgültige Zurückweisung der Anmeldung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Rechtsträger, die – ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung – unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf19. Eine nur geringe Verzögerung der Prüfung und Eintragung durch das anfängliche Fehlen der zeitnah nachgereichten Schlussbilanz reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist es in einem solchen Fall auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten, dem Antragsteller vor einer endgültigen Antragszurückweisung zunächst die Möglichkeit zu geben, den Mangel einer fehlenden stichtagsgerechten Schlussbilanz durch kurzfristige Nachreichung zu beheben.

Das gilt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf unabhängig davon, ob die zeitnah nachgereichte Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Eine Unterscheidung danach, aus welchem Grund die Schlussbilanz nicht bereits mit der Anmeldung eingereicht worden ist, ist auch mit Blick auf die in der Literatur genannten Zwecke von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG, insbesondere dem Schutz von Gläubigerinteressen, nicht geboten. Für deren Interesse an der Aktualität der Angaben in der Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Eintragung ist allein entscheidend, aber auch ausreichend, dass die eingereichte Schlussbilanz hinsichtlich des Bilanzstichtags die Höchstfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nicht überschreitet und zumindest zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht wird. Weshalb die Einreichung nicht bereits zuvor erfolgt ist, ist aus Sicht der Gläubiger irrelevant.

Dementsprechend greift auch der Einwand nicht durch, aus der Anknüpfung der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG an den Zeitpunkt der Anmeldung statt an das Wirksamwerden der Umwandlung durch Eintragung im Register ergebe sich, dass Verzögerungen im Registerverfahren, die von den GmbH nicht beeinflusst werden können, der Eintragung nicht entgegenstehen sollen, Verzögerungen aus der Sphäre der umwandelnden Rechtsträger diesen aber grundsätzlich zuzurechnen seien und daher allenfalls eine „verfahrensrechtliche“ Nachlieferung von Unterlagen, nicht aber die erst nachträgliche Schaffung der materiell-rechtlichen Umwandlungsvoraussetzungen zulässig sei20. Für die Aktualität der Bilanzangaben ist es aus Gläubigersicht unerheblich, ob die Eintragungsverzögerung in der Sphäre des Registergerichts oder des Antragstellers liegt und worauf genau sie ggf. in dessen Sphäre zurückzuführen ist. Einem etwaigen Missbrauch der Möglichkeit, unvollständige Anmeldungen zur Wahrung der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG abzugeben, wird zum einen dadurch hinreichend begegnet, dass jedenfalls der Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse und die erforderlichen Zustimmungserklärungen als elementare Bestandteile der Verschmelzung fristgerecht eingereicht sein müssen, um dem Registergericht überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob eine eintragungsfähige Tatsache vorliegt21, zum anderen dadurch, dass eine Nachreichung der fehlenden Schlussbilanz nur noch binnen kurzer Frist zulässig ist.

Das gilt auch für den lediglich pauschalen Einwand in der Literatur, die Schlussbilanz müsse zur Verhinderung „nachträglicher Manipulationsmöglichkeiten“ im Zeitpunkt der Anmeldung bereits aufgestellt sein22.

Danach hat das Registergericht die Eintragung der Verschmelzung der GmbH im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die GmbH hat die stichtagsgerechte Schlussbilanz vom 27.10.2023 nicht zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht.

Die Nachreichung ist als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb einer durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV gesetzten angemessenen23 Frist erfolgt24. Die mit einem Monat bemessene Frist, deren Verlängerung die GmbH nicht beantragt hat, war vorliegend angemessen.

Das Registergericht hat die GmbH mit Zwischenverfügung vom 01.09.2023 darauf hingewiesen, dass die mit der Anmeldung eingereichte Schlussbilanz die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nicht wahre, und hat ihr eine Frist von einem Monat zur Stellungnahme eingeräumt.

Diese Frist hat die GmbH fruchtlos verstreichen lassen und erst nach Zurückweisung ihres Eintragungsantrags durch Beschluss vom 10.10.2023 mit der Beschwerde vom 09.11.2023 eine stichtagsgerechte Schlussbilanz nachgereicht. Damit ist die ihr auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zuzubilligende Frist zur nachträglichen Behebung der Unvollständigkeit ihrer Anmeldung eindeutig überschritten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 1/24

  1. AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2023 – HRB 92515/HA[]
  2. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2024 – I-3 Wx 181/23, ZIP 2024, 757[]
  3. siehe OLG Brandenburg, GmbHR 2018, 523, 524; Lutter/Decher, UmwG, 7. Aufl., § 17 Rn. 13; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 7, 46; KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 34, 40; BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.01.2025, § 17 Rn. 3, 51; Fronhöfer in Widman/Mayer, UmwR, Stand November 2020, § 17 UmwG Rn. 91; Blasche, RNotZ 2014, 464, 467; strenger noch die ältere Rechtsprechung, siehe LG Dresden, NotBZ 1997, 138; LG Kempten, RPfleger 2001, 433 [Zurückweisung ohne Zwischenverfügung möglich][]
  4. vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2017, 1314 Rn. 13; Holzer in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 382 Rn.19; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 382 Rn. 25[]
  5. Fronhöfer in Widman/Mayer, UmwR, Stand November 2020, § 17 UmwG Rn. 92, 95 f.; Germann, GmbHR 1999, 591, 593; Gerold, MittRhNotK 1997, 205, 228; Heidinger, DNotZ 1999, 157, 165; siehe auch LG Dresden, NotBZ 1997, 138; LG Frankfurt a.M., NZG 1998, 269; KG, NJW-RR 1999, 186, 187; BayObLG, GmbHR 1999, 295; BayObLG, ZIP 2000, 791[]
  6. Fronhöfer in Widman/Mayer, UmwR, Stand November 2020, § 17 UmwG Rn. 96[]
  7. OLG Jena, NZG 2003, 43, 45[]
  8. OLG Zweibrücken, RNotZ 2002, 516; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 46 f.; Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 17 UmwG Rn.20 [nur übliche Postlaufzeit]; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 UmwG Rn. 28 [mindestens ein Monat]; Keßler in Keßler/Kühnberger, UmwR, § 17 UmwG Rn. 8; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 1177; KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 42 [wohl mindestens ein Monat]; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379; ohne Äußerung zur zeitlichen Begrenzung: BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.01.2025, § 17 Rn. 52; MünchHdbGesR VIII/Schwab, 5. Aufl., § 12 Rn. 46; Gundlach in Maulbetsch/Klumpp, UmwG, 2. Aufl., § 17 Rn. 13; Lutter/Decher, UmwG, 7. Aufl., § 17 Rn. 11, 14; Bula/Thees in Sagasser/Bula, Umwandlungen, 6. Aufl., § 10 Rn. 14; Heckschen, RPfleger 1999, 357, 363[]
  9. KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 40 f.; BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.01.2025, § 17 Rn. 52, 88 f.; Blasche, RNotZ 2014, 464, 467 f., 468 f.[]
  10. LG Frankfurt a.M., NZG 1998, 269; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 UmwG Rn. 27 f.; Germann, GmbHR 1999, 591, 593; Kallmeyer/Zimmermann, UmwG, 8. Aufl., § 17 Rn. 8; Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 17 UmwG Rn.20; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379; Deutsches Notarinstitut, Gutachten zum Umwandlungsrecht 1996/97, Band – IV 1998, Nr. 13 A. und B.5 [zur Verschmelzung]; Nr. 36 unter 2.03. [zur Ausgliederung][]
  11. vgl. Kallmeyer/Lanfermann, UmwG, 8. Aufl., § 17 Rn. 26; BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.01.2025, § 17 Rn. 52, 89; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 46; nicht eindeutig: MünchHdbGesR VIII/Schwab, 5. Aufl., § 12 Rn. 46 [„insbesondere“]; Lutter/Decher, UmwG, 7. Aufl., § 17 Rn. 14[]
  12. vgl. BeckOGK UmwG/Rieckers/Cloppenburg, Stand 1.01.2025, § 17 Rn. 89; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379[]
  13. RegE eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts [UmwBerG], BR-Drs. 75/94, S. 90[]
  14. FraktE der CDU/CSU und SPD, BT-Drs.19/18110, S. 29[]
  15. BGBl.2020 – I 570; für Anmeldungen im Jahr 2021 durch § 1 GesRGenRCOVMVV[]
  16. siehe Kallmeyer/Lanfermann, UmwG, 8. Aufl., § 17 Rn. 11; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, 10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 10 ff., 38; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 Rn. 28; Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 17 UmwG Rn. 14; KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn.19 ff.; Bula/Thees in Sagasser/Bula, Umwandlungen, 6. Aufl., § 17 Rn. 27 ff.; jeweils mwN[]
  17. so etwa Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 Rn. 28; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379 f.[]
  18. vgl. MünchHdbGesR VIII/Schwab, 5. Aufl., § 12 Rn. 46; Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379[]
  19. vgl. Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 1177[]
  20. vgl. Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 UmwG Rn. 27; siehe auch Deutsches Notarinstitut, Gutachten zum Umwandlungsrecht 1996/97, Band – IV 1998, Nr. 36 unter 2.3[]
  21. vgl. KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 40[]
  22. so etwa Weiler, MittBayNot 2006, 377, 379[]
  23. vgl. dazu Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 382 Rn. 34; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 168; BeckOK FamFG/Otto, Stand 1.03.2025, § 382 Rn. 66[]
  24. so etwa KK-UmwG/Erkens, 2. Aufl., § 17 Rn. 42; Heidinger/Knaier in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 17 Rn. 27; kürzer etwa Schulte in Böttcher/Habighorst/Schulte, UmwR, 3. Aufl., § 17 UmwG Rn.20 [nur übliche Postlaufzeit]; tendenziell streng auch Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 10. Aufl., § 17 UmwG Rn. 47[]

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