Auskunftsansprüche der Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft – und der Grundsatz der Gesamtabrechnung

Der Grundsatz der Gesamtabrechnung aufgelöster Gesellschaften (sog. Durchsetzungssperre) steht der selbständigen Geltendmachung von Auskunftsan-sprüchen im Rahmen einer Stufenklage nicht entgegen.

Auskunftsansprüche der Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft – und der Grundsatz der Gesamtabrechnung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Parteien im Rahmen einer Stufenklage über Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines anteiligen Gewinns aus einem Geschäft der Beklagten mit dem Land B. über die Lieferung von Corona-Schnelltests. Die Beklagte hatte die Corona-Schnelltests ihrerseits von der R. oHG bezogen. Die Klägerin hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, sie habe mit der Beklagten eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, nach der ihr 2/3 des Gewinns der Beklagten aus deren Geschäft mit dem Land B. zustünden. Die Höhe des Gewinns sei unklar, weil die Angaben der Beklagten zu dem Einkaufspreis, den sie an die R. oHG gezahlt habe, nicht glaubhaft seien.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Münster hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Rechenschaft zu legen über die Einkaufspreise samt der gesetzlichen Umsatzsteuer für 1.625.000 Stück SARS-CoV-2 Schnelltests, die aufgrundlage des zwischen dem Land B. und der Beklagten am 19.05.2021 geschlossenen Rahmenvertrages über die Lieferung von zertifizierten SARS-CoV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien an das Land B. geliefert und mit Beleg-Nummer 200825 am 31.05.2021 über einen Bruttogesamtbetrag von 5.004.545 € abgerechnet worden sind, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und der vorhandenen Belege, insbesondere sämtlicher Belege zum Einkauf der Schnelltests, aus denen der Lieferant, die vereinbarten Einkaufspreise und die Zahlungen (insbesondere Bankbelege) hervorgehen1. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwer der Beklagten auf nicht mehr als 600 € beziffert und die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen2. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO) und der Beklagten durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

Das Oberlandesgericht Hamm hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie durch das angefochtene Urteil mit mehr 600 € beschwert sei (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne nach § 3 ZPO auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden, das in § 20 eine Entschädigung von 4 € je Stunde vorsehe. Der Zeitaufwand sei auf höchstens fünf Stunden zu schätzen, da sich die Auskunft auf ein einziges und auch bereits abgerechnetes Rechtsgeschäft sowie die bereits vorhandenen Belege beziehe. Hinzu kämen Druck- und Versandkosten von geschätzt 10 €. Zur Auskunftserteilung müsse die Beklagte auch nicht etwa ihrerseits die R. oHG auf Auskunft in Anspruch nehmen. Denn die Beklagte schulde nur Auskunft über die von R. oHG tatsächlich abgerechneten und von der Beklagten gezahlten Einkaufspreise. Dagegen sei unerheblich, welche Preise die R. oHG der Beklagten vertragsgemäß hätte in Rechnung stellen dürfen.

Es bedarf keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten3. Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen4.

Das Bundesgerichtshof kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Oberlandesgericht Hamm von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat5.

Denn der Sinn des dem Oberlandesgericht Hamm eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Bundesgerichtshof berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Oberlandesgericht Hamm fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen6.

Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Oberlandesgericht Hamm nicht rechtsfehlerhaft. Das Oberlandesgericht Hamm hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.

Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht Hamm hätte in die Beschwer der Beklagten einbeziehen müssen, dass sie zur Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung gegenüber der Klägerin zunächst die R. oHG auf Auskunft über die von dieser gezahlten Einkaufspreise in Anspruch nehmen müsse. Derartiges lässt sich dem Tenor des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Wie das Oberlandesgericht Hamm zutreffend ausgeführt hat, steht bereits der Wortlaut des Urteilsausspruchs einem solchen Verständnis entgegen, der sich auf die bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen bezieht („abgerechnet worden ist“, „vorhandenen Belege“). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Beklagte auch nicht deshalb zur Auskunft über die von der R. oHG gezahlten Einkaufspreise verurteilt worden, weil nach § 4 Abs. 1 des zwischen ihr und der oHG geschlossenen Vertrags ihre Vergütung teilweise von jenen Preisen abhing. Für das Verständnis des Urteilstenors sind zwar neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge (§ 308 Abs. 1 ZPO) und der beurkundete Klägervortrag (§ 314 Satz 1 ZPO) maßgeblich7. Für das von der Rechtsbeschwerde reklamierte Verständnis des Tenors findet sich aber auch darin kein Anhalt. Vielmehr beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil8 auf von der Beklagten tatsächlich an die R. oHG gezahlten Einkaufspreise.

Hiernach hat das Oberlandesgericht Hamm den Aufwand an Zeit und Kosten der Beklagten rechtsfehlerfrei nach dem bei ihr vorhandenen Datenbestand bemessen. Dass das Oberlandesgericht Hamm den Zeit- und Kostenaufwand insoweit zu niedrig angesetzt hätte, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung liegt auch nicht darin, dass das Oberlandesgericht Hamm die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt.

Das Oberlandesgericht Hamm ist zwar gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer ausgegangen ist, und das Oberlandesgericht Hamm diesen Wert für nicht erreicht hält9.

Hier steht jedoch nicht fest, dass das Landgericht von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Der Umstand allein, dass das Landgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung angeordnet hat, lässt diesen Schluss nicht zu10. Ein solcher Schluss ist im Streitfall umso weniger gerechtfertigt, als das Landgericht die Sicherheitsleistung rechtsfehlerhaft nach § 709 Satz 2 ZPO bemessen hat, obwohl keine Geldforderung zu vollstrecken ist11.

Davon abgesehen wäre eine Zulassung der Berufung aber auch nicht in Betracht gekommen. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm erfordert12. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Landgericht im Hinblick auf die von ihr eingewendete sog. Durchsetzungssperre beklagt, steht der auch in der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts geltende Grundsatz der Gesamtabrechnung aufgelöster Gesellschaften13 der selbständigen Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage nicht entgegen14. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst ein Zahlungsantrag in der Leistungsstufe ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren enthält, dass die entsprechenden Forderungen in die Auseinandersetzungsrechnung (als unselbstständige Rechnungsposten) eingestellt werden15. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte ihrerseits noch etwas von der Klägerin aus dem Gesellschaftsverhältnis beanspruchen kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2025 – II ZB 1/25

  1. LG Münster, Urteil vom 28.08.2024 – 26 O 7/23[]
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2025 – I-8 U 74/24[]
  3. BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14.07.2015 – II ZB 1/15 9; Beschluss vom 21.05.2019 – II ZB 17/18 8; Beschluss vom 22.02.2022 – II ZB 5/21, NZG 2022, 1117 Rn. 11; Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 9/22, NZG 2023, 1233 Rn. 4[]
  4. BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19.04.2016 – II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7; Beschluss vom 21.05.2019 – II ZB 17/18 8; Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 9/22, NZG 2023, 1233 Rn. 4[]
  5. st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 18.10.2022 – II ZB 7/22 6; Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 9/22, NZG 2023, 1233 Rn. 5[]
  6. BGH, Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19.04.2016 – II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; Beschluss vom 21.05.2019 – II ZB 17/18 8; Beschluss vom 22.02.2022 – II ZB 5/21, NZG 2022, 1117 Rn. 12; Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 9/22, NZG 2023, 1233 Rn. 5[]
  7. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 490/15, NJW-RR 2017, 763 Rn. 2 mwN[]
  8. unter D.[]
  9. st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn.20; Beschluss vom 21.05.2019 – II ZB 17/18 17[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2012 – IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633; Beschluss vom 24.09.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21; Beschluss vom 21.05.2019 – II ZB 17/18 17; Beschluss vom 10.01.2023 – II ZB 12/22 8[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – I ZB 94/16 30[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – I ZB 94/16 31; Beschluss vom 25.05.2023 – III ZB 57/22, ZEV 2023, 701 Rn.19[]
  13. BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – II ZR 70/16, NZG 2019, 466 Rn. 32 mwN[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2012 – II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 44[]
  15. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2000 – II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 42; Urteil vom 03.02.2015 – II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 25[]

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