Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
- Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist.
- Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen.
Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Der Zusammenhang kommt besonders deutlich dann zum Ausdruck, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt1.
Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG zwischen der Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung und dem mit dem Antrag zu 4. verfolgten Anspruch einerseits und dem Arbeitsverhältnis der Parteien andererseits besteht nicht, obwohl der Mitarbeiter gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Teilnahme an dem Mitarbeiteraktienprogramm hat.
Die Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche betreffen die gesellschaftsrechtliche Stellung des Mitarbeiters als Aktionär der Arbeitgeberin. Als solcher hat er – unabhängig von seinem Arbeitsverhältnis – separate privatrechtliche Verträge mit den weiteren Aktionären geschlossen, die ggf. in Ergänzung der Satzung ihre Rechte und Pflichten regeln. Die getroffenen Regelungen bezwecken insbesondere, den Aktionärskreis im Wesentlichen auf bestimmte Personen zu beschränken, die gemeinsame Merkmale aufweisen (hier: Arbeitnehmer oder Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats). Durch eine derartige Absprache wird in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts2 und damit ein vom Arbeitsverhältnis abgekoppelter Rechtskreis begründet, der die Aktionäre unabhängig davon bindet, ob sie Arbeitnehmer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft sind.
Der Umstand, dass der Mitarbeiter wegen seiner Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm der Arbeitgeberin zum Aktionär geworden ist, hat nicht zur Folge, dass alle mit dem Aktienbesitz in Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen vor den Gerichten für Arbeitssachen zu klären sind. Im Grundsatz sind für rechtliche Fragen, die die Rechtsstellung als Aktionär betreffen, die ordentlichen Gerichte zuständig, sofern sie nicht ausnahmsweise auf arbeitsrechtlicher Ebene geregelt sind oder einen anderen zusätzlichen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen. Ein solcher Ausnahmefall liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Aktionärsvereinbarung nicht vor.
Die Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm begründet keinen unmittelbaren Kontext zwischen Aktionärsvereinbarung und Arbeitsverhältnis.
Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist nicht aufgrund des Erwerbs der Aktien im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms gegeben. Zwar ist die Option im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbart. Sie dient dem Zweck, den Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, indem er an der Entwicklung des Aktienkapitals und damit an der zukünftigen Steigerung des Unternehmenswerts teilhaben kann3. Eine spezifische Nähe zum Arbeitsverhältnis besteht dadurch aber nicht. Der Beitritt zu einer Aktionärsvereinbarung bei Teilnahme des Mitarbeiteraktienprogramms beruht auf einem separaten, von den arbeitsvertraglichen Pflichten unabhängigen Willensentschluss des Mitarbeiters. Die Aktionärsvereinbarung gestaltet die Rechtsbeziehungen aller Aktionäre – unabhängig von ihrer sonstigen Rechtsbeziehung zur Gesellschaft (Arbeitnehmer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied) und betrifft damit deren gesellschaftsrechtliche Stellung.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Verknüpfung des Optionsrechts der Arbeitgeberin mit der „Beendigung des Anstellungsverhältnisses“ in § 2 Abs. 1 der Aktionärsvereinbarung. Der dadurch begründete wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und Optionsrecht der Arbeitgeberin ist nicht – wie dies § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erfordert – unmittelbar. Rechtsgrundlage für das Optionsrecht sind weder arbeitsvertragliche Vereinbarungen noch kollektivrechtlich begründete Regelungen, sondern ausschließlich die nach Aktienrecht geschlossene Aktionärsvereinbarung, der der Mitarbeiter in seiner Rolle als Aktionär beigetreten ist.
Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG.
Vor die Gerichte für Arbeitssachen können nach § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den ursprünglich anhängigen Begehren (hier: Entfernung einer Abmahnung, Unterlassung von Behauptungen und negative Feststellung einer Schadensersatzpflicht) und den Aktionärsvereinbarungen ist nicht ersichtlich. Ein solcher liegt vor, wenn ein Zusammenhang nach § 33 ZPO besteht4. Dazu muss eine rechtliche Verbindung zwischen den Ansprüchen vorliegen5, was vorliegend nicht der Fall ist.
in unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. § 2 Abs. 3 ArbGG setzt nicht voraus, dass die Parteien der bei einem Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreitigkeit mit denen der Zusammenhangsklage identisch sind. Es muss nur auf einer Seite eine der in § 2 Abs. 1 ArbGG genannten Parteien stehen6. Die danach erforderliche tatsächliche Verknüpfung zwischen den ursprünglichen Begehren und der Stellung des Mitarbeiters als Aktionär besteht nicht. Weder nach ihrem Zweck und noch nach der Verkehrsanschauung erscheinen sie wirtschaftlich als ein Ganzes. Den Klageanträgen liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde.
Damit ist auch dann, wenn die Aktien im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogramms erworben wurden, für den Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Aktionärsvereinbarung gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Rechtsstreit ist daher von den Arbeitsgerichten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das für den Unternehmenssitz der Arbeitgeberin zuständige Landgericht (§ 17 Abs. 1 ZPO) zu verweisen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. August 2025 – 9 AZB 4/25
- BAG 16.04.2014 – 10 AZB 12/14, Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH 22.01.2013 – II ZR 80/10, Rn. 11; 21.09.2009 – II ZR 250/07, Rn. 4[↩]
- vgl. BAG 19.03.2025 – 10 AZR 67/24, Rn. 37[↩]
- vgl. BAG 25.07.2023 – 9 AZR 43/22, Rn. 28, BAGE 181, 359 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH 17.01.2023 – VI ZR 203/22, Rn. 61; 7.11.2001 – VIII ZR 263/00, zu III 1 der Gründe mwN, BGHZ 149, 120[↩]
- BAG 11.09.2002 – 5 AZB 3/02, zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 102, 343[↩]











