Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig, soweit sie für die Berechnung
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig, soweit sie für die Berechnung
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Bis zum 31.12 2013 war keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase möglich.
Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. konnte der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete Kapital bis zu
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