Die persönliche Haftung der Gesellschafter nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2012 entsteht weder bereits mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses noch allein aufgrund des Umstands, dass die Gesellschaft später zum Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG an der Zahlung der Abfindung gehindert
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