Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO, wonach der Notarbewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss, setzt voraus,
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