Der Wechsel einer Pflegekraft in einen anderen Wohnbereich derselben Einrichtung stellt nicht allein wegen anderer Bewohner, Kollegen oder Vorgesetzter eine zustimmungspflichtige Versetzung dar. Entscheidend ist, ob sich das Gesamtbild der Tätigkeit durch veränderte Aufgaben oder eine im Arbeitsalltag spürbar andere
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