Bundesfinanzhof

Organschaft – und die atypisch stille Beteiligung

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren -unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten- handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ im Sinne des § 14 Abs.

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Luxembourg

Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft – und der Progressionsvorbehalt

Zur Frage, ob ein „Wahlrecht“ zur Überschussrechnung eines an einer bilanzierenden ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. „Goldfinger-Modell“) besteht, liegt keine Divergenz der Rechtsprechung des I. Senats zur Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs vor.

In dem hier vom Bundesfinanzhof

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