Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren -unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten- handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ im Sinne des § 14 Abs.
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