Die Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO für einen im Ausland wohnenden Angeklagten kann nicht „auf Vorrat“ erfolgen. Die Anordnung der Erteilung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO ist nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt
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