Wird ein Minderwuchs von einem Arzt nicht erkannt, liegt ein Behandlungsfehler vor. Auch wenn der Patient lediglich einen Krankenschein für eine ärztliche Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt hat, der nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendigen Kosten abdeckt, hat der behandelnde Arzt – nachdem er mit der Behandlung
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