Auflassungsvollmacht

Der Wirksamkeit der Auflassung steht nicht entgegen, dass sie durch eine vollmachtlose Vertreterin erklärt wurde; vielmehr kann die mangelnde Vertretungsbefugnis durch Genehmigung, die nicht der Form des § 925 BGB bedarf, rückwirkend geheilt werden, §§ 177 Abs. 1, 182 Abs.

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