Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) muss der Unternehmer durch geeignete Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muss sich, so bestimmt es § 8 Abs. 1 UStDV, aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Die Einhaltung der für
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