Eine prüfungsrechtliche Anrechnungsregelung, die eine Gutschreibung von Noten für an anderen Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen im In- und Ausland ausschließt, stellt keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts i. S. d. Art. 21 Abs. 1 AEUV dar.
Die Frage nach dem in Art.20 Abs.
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