Auch wenn die Kosten für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich erstattungsfähig sind, dürfen diese Gutschten nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein eingeholt werden. Bagatellschäden sind nicht erstattungsfähig.
So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall entschieden und einen
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