Durch eine angemessene Herabstufung der Unterhaltshöhe des unterhaltspflichtigen Elternteils ist die Überlassung einer diesem Elternteil gehörenden Wohnung zu berücksichtigen, wenn dadurch der Wohnbedarf des Kindes gedeckt wird und weder der betreuende Elternteil einen Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil eine Nutzungsentschädigung
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