Bei nach einem Teilabriss eines Gebäudes auf dem Grundstück gelagerten Gegenständen (Abbruchholz. Metall, Sperrmüll) handelt es sich um Abfall i.S.d. § 3 Abs.1 Satz 1 KrWG, wenn diese Materialien nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden.
Weitere Voraussetzung des
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