Das Gericht kann davon absehen, den gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuweisen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen, und stattdessen eine Beweislastentscheidung treffen.
Das Gericht ist auch im Rahmen eines ihm nach § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO etwa eingeräumten Ermessens nicht zu einer
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