Ich fahre schwarz!

Ein Fahrgast mach sich auch dann wegen Beförderungserschleichung strafbar, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hat.

In dem hier vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Angeklagte am 11.11.2011

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Vergünstigte Fahrscheine

Ein Fahrgast, der einen vergünstigten, bezahlten Fahrausweis ohne den Berechtigungsnachweis für die bestehende Vergünstigung mit sich führt, macht sich nicht der Erschleichung von Leistungen schuldig.

Eine Erschleichung der Leistung nach § 265a Abs. 1 StGB liegt nicht vor, wenn der

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