Verwaltungsinternen Leitlinien eines bayerischen Universitätsklinikums für die Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis sind unwirksam. Der Arzt ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaats Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz – BayUniKlinG) vom 23.05.2006, in Kraft getreten am 1.06.2006, Beamter des Universitätsklinikums. Zwar ist das Universitätsklinikum
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