Verwaltungsinternen Leitlinien eines bayerischen Universitätsklinikums für die Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis sind unwirksam.
Der Arzt ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaats Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz – BayUniKlinG) vom 23.05.2006,
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