Vorsorgeaufwendungen bei einem Solidarverein

Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können -unbeschadet weiterer Voraussetzungen- nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Solidarvereinsereins ein Rechtsanspruch besteht.

Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10

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Steuern – Beiträge – Gebühren

Das Grundgesetz kennt keine Legaldefinition der Steuer. Das Bundesverfassungsgericht geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff „Steuer“ an die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft.

Danach sind Steuern „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung

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