Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können -unbeschadet weiterer Voraussetzungen- nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Solidarvereinsereins ein Rechtsanspruch besteht.
Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10
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