Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Feiertagszuschläge nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes der Länder, wenn an ihrem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit ist der klagende Arbeitnehmer beim beklagten Universitätsklinikum M als technische
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