Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Feiertagszuschläge nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes der Länder, wenn an ihrem regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit ist der klagende Arbeitnehmer beim beklagten Universitätsklinikum M als technische Fachkraft angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 Anwendung. Der Arbeitnehmer nahm auf Anordnung seines Vorgesetzten ab dem 1.11.2021, einem Montag, an einem fünftägigen Gerätelehrgang bei der Firma B in Hessen teil. Schulungszweck war der Erwerb von Wissen im Umgang mit den Geräten der U GmbH. Nach den jeweiligen landesrechtlichen Feiertagsbestimmungen ist das auf den 1.11.eines Jahres fallende christliche Hochfest Allerheiligen in Nordrhein-Westfalen, nicht dagegen in Hessen, ein gesetzlicher Feiertag. Das beklagte Klinikum schrieb dem Arbeitnehmer für die Teilnahme an der Fortbildung am 1.11.2021 insgesamt zehn Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut. Einen Feiertagszuschlag gewährte es für diese Stunden nicht.
Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer für die am 1.11.2021 geleisteten Fortbildungsstunden einen 35%igen Feiertagszuschlag von der Höhe nach unstreitigen 82, 56 € brutto. Das Arbeitsgericht Münster hat der Klage gegen das beklagte Klinikum stattgegeben1. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Klage auf die Berufung der Arbeitgeberin abgewiesen ((LAG Hamm 11.01.2024 – 11 Sa 936/24)). Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg; der Arbeitnehmer habe Anspruch auf die begehrten Feiertagszuschläge für die unstreitig geleisteten zehn Stunden am 1.11.2021:
Der Arbeitnehmer kann Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L für die Lehrgangsstunden am 1.11.2021 beanspruchen. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm2. Die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbare Auslegung der Tarifnorm durch das Landesarbeitsgericht3 hält einer solchen Kontrolle nicht stand.
Tarifvertragliche Regelungen über die Zahlung eines Zuschlags für Feiertagsarbeit knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an. Abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein4. Damit bestimmt sich der Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat.
Hiervon sind die Tarifvertragsparteien des TV-L nicht abgewichen.
Zwar ist der Wortlaut von § 8 Abs. 1 idF des § 43 Nr. 5 TV-L für die Auslegungsfrage unergiebig. Dieser bestimmt lediglich, dass der Beschäftigte für tatsächliche Arbeitsleistungen an Feiertagen Zuschläge in konkret bezeichneter Höhe erhält. Eine ausdrückliche Regelung, ob am Ort des tatsächlichen Arbeitseinsatzes oder am regelmäßigen Beschäftigungsort Feiertag sein muss, sieht die Norm nicht vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Wendung in Abs. 1 Satz 1 „neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung“. Diese Bestimmung gilt, wie der weite, sämtliche nachfolgend aufgeführten Zeitzuschläge umfassende Begriff „Zuschläge“ und die einleitende Stellung in Satz 1 der Tarifnorm zeigen, für alle in Satz 2 Buchst. a bis f bezeichneten Zeitzuschläge. Mit dem Wort „tatsächlich“ haben die Tarifvertragsparteien daher keine Ortsbestimmung vorgenommen, sondern in Abgrenzung zu tariflichen Ansprüchen auf Entgelt ohne Arbeit zum Ausdruck gebracht, dass die Zuschläge nur dann geleistet werden, wenn der Beschäftigte real Arbeitsleistung erbracht und die hierdurch aufgetretenen Erschwernisse, welche durch die unterschiedlichen Zuschläge kompensiert werden sollen, wirklich erlitten hat5.
Aus Sinn und Zweck der tariflichen Feiertagszuschlagsregelung folgt jedoch, dass für die Zuschlagsberechtigung auf den regelmäßigen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers abzustellen ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit den verschiedenen Zeitzuschlägen in unterschiedlicher Höhe den jeweiligen Erschwernissen, die im Zusammenhang mit der Arbeit zu besonderen Zeiten auftreten, Rechnung getragen. Obwohl sämtliche Zeitzuschläge nach ihrem Sinn und Zweck einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren sollen, dass die Arbeit zu diesen Zeiten erheblich auf den Lebensrhythmus des Beschäftigten einwirkt6, haben sie die Arbeit an Feiertagen zusammen mit der an Heiligabend und Silvester mit dem höchsten Zuschlag versehen. Hierdurch kommt die besondere Bedeutung zum Ausdruck, die die Tarifvertragsparteien dem Recht der Arbeitnehmer beigemessen haben, Zeiten der Arbeitsruhe und seelischen Erbauung, die in der sozialen Wirklichkeit seit jeher insbesondere auch im Freundeskreis, einem aktiven Vereinsleben und in der Familie stattfinden, gemeinsam zu gestalten7. Die mit der Erbringung von Feiertagsarbeit verbundene fehlende Teilhabe des betroffenen Arbeitnehmers hieran soll daher eine besondere Kompensation erfahren. Vor diesem Hintergrund stellt § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L für die Zuschlagspflicht auf den Beschäftigungsort ab, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrags für gewöhnlich zu erbringen hat. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass dies der Ort ist, an dem Arbeitnehmer typischerweise ein dem Feiertagsgedanken entsprechendes soziales Umfeld haben, mit dem sie diesen Tag verbringen und gestalten können. Dies gilt jedenfalls, soweit sich dieser regelmäßige Beschäftigungsort nicht zB durch Abordnung, Versetzung oder Zuweisung iSd. § 4 TV-L ändert. Liegt keine entsprechende Maßnahme vor, ist der Arbeitnehmer, der auf Anordnung des Arbeitgebers an einem Ort ohne Feiertag eingesetzt wird, so zu behandeln, als wäre er an seinem regelmäßigen Beschäftigungsort zur Feiertagsarbeit herangezogen worden8.
Der tarifliche Gesamtzusammenhang steht diesem Normverständnis nicht entgegen.
§ 4 Abs. 1 TV-L bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Beschäftigungsort im Sinne des Tarifvertrags stets der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung ist. Ausweislich der Niederschriftserklärung zu § 4 Abs. 1 TV-L haben die Tarifvertragsparteien den Begriff „Arbeitsort“ als „generalisierten Oberbegriff“ und damit „pauschal“, „allgemein“ verstanden und diese Lesart ausdrücklich auf den Abs. 1 bezogen. Das ist plausibel, denn Inhalt dieser Regelung ist die Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, soweit es nicht durch den Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich eingeschränkt ist. Zugleich werden mit ihr zum Schutz des betroffenen Beschäftigten Direktionsrechtsmaßnahmen des Arbeitgebers nach § 106 GewO, sofern sie eine Abordnung oder Versetzung darstellen, den speziellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 TV-L unterworfen9.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass § 6 Abs. 11 TV-L für das Verständnis der Tarifvertragsparteien zum maßgeblichen Beschäftigungsort im Zusammenhang mit geleisteter Feiertagsarbeit nicht fruchtbar gemacht werden kann. Die Tarifnorm bestimmt, welche Zeiten als Arbeitszeit im Rahmen einer Dienstreise zu berücksichtigen sind und beschränkt diese auf die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort. Damit grenzt sie – was vorliegend nicht Streitgegenstand ist – lediglich die vergütungspflichtige Arbeitszeit von der Reisezeit ab, trifft jedoch keine Regelung zum Beschäftigungsort.
Ebenso wenig lässt § 26 Abs. 1 Satz 3 TV-L Rückschlüsse auf den maßgeblichen Beschäftigungsort im Zusammenhang mit Feiertagsarbeit zu. Regelungsgegenstand der Tarifnorm ist allein, dass gesetzliche Feiertage, an denen der Beschäftigte ohne Freizeitausgleich zu arbeiten gehabt hätte, nicht als Urlaubstage anzurechnen sind.
Soweit das Landesarbeitsgericht für die Frage, ob für die Zuschlagsberechtigung die rechtlichen Verhältnisse am regelmäßigen Beschäftigungs- oder am tatsächlichen Einsatzort maßgeblich sind, auf § 9 ArbZG abgestellt hat, liegt hierin eine unzulässige Verknüpfung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen mit dem Tarifvertrag. Ob eine Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag gegen Normen des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrechts verstößt und damit rechtswidrig ist, ist für den tariflichen Zuschlagsanspruch unerheblich. Indem sich das Landesarbeitsgericht in seiner Begründung auf § 2 EFZG stützt, verkennt es, dass die Tarifvertragsparteien der Tarifnorm ein eigenständiges Begriffsverständnis zugrunde gelegt haben.
Dieses Tarifverständnis führt – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – auch nicht zu Verwerfungen für den umgekehrten Fall, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen regelmäßigen Beschäftigungsort in einem Bundesland ohne Feiertag hat; und vom Arbeitgeber kurzzeitig, zB aufgrund einer Fortbildungsmaßnahme, in einem anderen Bundesland eingesetzt wird, in dem in diesem Zeitraum ein Feiertag anfällt. In dieser Konstellation kann der Arbeitnehmer, weil er wegen des dortigen Feiertags nicht arbeiten kann, Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs haben. Ein Angebot der Arbeitsleistung wird in einem solchen Fall regelmäßig entbehrlich sein, weil der Arbeitgeber von dem Feiertag Kenntnis hat bzw. haben muss. Ein Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht dagegen nicht, da er keine Feiertagsarbeit leistet.
Die gegen dieses Auslegungsergebnis vom beklagten Klinikum vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Nach den nicht mit Rügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts befindet sich der regelmäßige Arbeits- bzw. Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in M und damit in Nordrhein-Westfalen. Daran hat die zum 1.02.2009 im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L erfolgte Überlassung an die U GmbH nichts geändert. Diese ist ebenfalls in M ansässig und der Arbeitnehmer bei ihr vor Ort eingesetzt.
Die arbeitgeberseitig angeordnete Teilnahme an dem Gerätelehrgang bei der Firma B in Hessen in der Zeit vom 01.11.bis zum 5.11.2021 führte nicht zu einer Änderung des regelmäßigen Beschäftigungsorts des Arbeitnehmers. Zwar kann der Arbeitgeber im Wege des nach § 4 TV-L erweiterten Direktionsrechts10 den Arbeitsplatz und damit den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers durch Versetzung, Abordnung oder – wie vom beklagten Klinikum vorliegend vertreten – durch Zuweisung verändern. Die arbeitgeberseitig angeordnete Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung stellt jedoch keine dieser Maßnahmen dar.
Für eine Versetzung fehlt es bereits an dem Erfordernis einer dauerhaften Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TV-L.
Auch die Voraussetzungen einer Abordnung liegen bei der Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme nicht vor. Zwar hat die Abordnung nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TV-L vorübergehenden Charakter und für ihre Dauer gibt es auch keinen Mindest- oder Höchstzeitraum11. Allerdings übte der Arbeitnehmer bei der Firma B in Hessen keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne der Protokollerklärung aus. Die Teilnahme an der Fortbildung bezweckte den Erhalt bzw. Neuerwerb von Wissen, das der Arbeitnehmer für die Gerätewartung und Gerätereparatur bei der U GmbH benötigt. Sie diente deshalb unmittelbar der Erhaltung der Leistungsmöglichkeit und damit der ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit12. Im Übrigen wäre es – wie sich aus dem Umkehrschluss aus der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-L ergibt – erforderlich, dass bei dem anderen Arbeitgeber der allgemeine Teil des TV-L Anwendung findet13. Unabhängig davon, dass das Bundesland Hessen nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist und deshalb nicht unter den TV-L fällt, handelt es sich bei der Firma B um ein privatrechtliches Unternehmen, bei dem die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ebenfalls keine Anwendung finden.
Schließlich ist die Teilnahme an einer Fortbildung entgegen der Auffassung des beklagten Klinikums auch keine Zuweisung iSv. § 4 Abs. 2 TV-L. Die Absolvierung einer Schulungsmaßnahme ist keine Tätigkeit bei einem Dritten im Sinne der Tarifbestimmung, sondern dient, wie in Rn. 36 ausgeführt, der Befähigung des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Im Übrigen erfordert sie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TV-L eine Zustimmung des Arbeitnehmers und erfolgt somit aufgrund einer Vertragsänderung14. Eine solche Zustimmung ist weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom beklagten Klinikum behauptet worden. Die Teilnahme erfolgte vielmehr aufgrund einer einseitigen Anordnung des Vorgesetzten des Arbeitnehmers im Wege einer Dienstreise15. Erst recht fehlte es an einer Vertragsänderung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24
- ArbG Münster 27.04.2023 – 2 Ca 1399/22[↩]
- zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. zB BAG 5.03.2024 – 9 AZR 46/23, Rn. 25; 15.11.2023 – 10 AZR 163/23, Rn. 41 mwN[↩]
- vgl. hierzu BAG 8.12.2022 – 6 AZR 481/21, Rn. 23 mwN[↩]
- gefestigte Rspr., vgl. BAG 20.07.2022 – 10 AZR 220/20, Rn. 23; 24.02.2021 – 10 AZR 130/19, Rn. 16; 17.08.2011 – 10 AZR 347/10, Rn. 12; 13.04.2005 – 5 AZR 475/04, zu I 2 b der Gründe; vgl. auch BAG 14.12.1982 – 3 AZR 311/81, zu 1 der Gründe[↩]
- vgl. zur zuschlagsberechtigten Arbeit iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD zB: BAG 14.05.2013 – 1 AZR 178/12, Rn. 12 mwN; 28.07.2010 – 5 AZR 342/09, Rn. 11 mwN; iSv. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD-K BAG 24.09.2008 – 6 AZR 259/08, Rn. 18 ff. mwN; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 8 Stand August 2011 Rn. 3a[↩]
- vgl. zB zu Wechselschichtzulagen BAG 16.06.2021 – 6 AZR 179/20, Rn. 25 mwN; zu Nachtarbeitszuschlägen BAG 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 48 mwN, BAGE 173, 205[↩]
- vgl. hierzu BAG 8.12.2021 – 10 AZR 641/19, Rn. 40 mwN, BAGE 176, 371; 24.02.2021 – 10 AZR 130/19, Rn. 27[↩]
- so auch für die Arbeit auf Dienstreisen, weil sich insoweit der Beschäftigungsort nicht verändert, Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 8 Stand Juli 2013 Rn. 18[↩]
- zur inhaltsgleichen Regelung des § 4 Abs. 1 TVöD-V vgl. BAG 24.05.2018 – 6 AZR 116/17, Rn. 29 mwN[↩]
- vgl. hierzu zB zur wortlautgleichen Regelung des § 4 TVöD-V BAG 24.05.2018 – 6 AZR 116/17, Rn. 29[↩]
- ausführlich vgl. zB BAG 24.05.2018 – 6 AZR 116/17, Rn. 31 mwN[↩]
- vgl. zum Zweck von Fortbildungen auch BAG 15.11.2018 – 6 AZR 294/17, Rn.19[↩]
- HK-TVöD/TV-L/B. Howald/W. Howald 5. Aufl. § 4 Rn. 11; Laber in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl. § 6 Rn.06.45[↩]
- Bredemeier/Neffke/Gerretz TVöD/TV-L 6. Aufl. TVöD § 4 Rn. 21; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 4 Stand März 2013 Rn. 24[↩]
- zum Begriff der Dienstreise vgl. zB BAG 15.11.2018 – 6 AZR 294/17, Rn. 17 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Rote Grablicher: Goran Horvat











