Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar auf der Grundlage und in Übernahme der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a.F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt.
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