Für die wirksame Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines rückwirkenden Umwandlungsstichtages nach § 14 Satz 3 UmwStG kommt es auf die materielle Rechtmäßigkeit einzelner Bilanzansätze nicht an. Dies gilt auch dann, wenn nachträglich erkannte Bilanzierungsfehler in einer Steuerbilanz in den
Artikel lesen
