Ändert sich für einen im bayerischen Landesdienst stehenden Angestellten der Dienstort infolge der Verlegung der bisherigen Dienststelle, ist unter den weiteren in Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (BayUKG) genannten Voraussetzungen von
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