Ein bereits rechtskräftig verurteilter Zeuge kann sich hinsichtlich der abgeurteilten Taten grundsätzlich nicht auf § 55 Abs. 1 StPO berufen, weil das Doppelverfolgungsverbot eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat ausschließt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen möglicher weiterer Straftaten setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte
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