Wenn die Weltkriegsbombe detoniert…

Der Betreiber eines Recyclingunternehmens bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks haften nicht verschuldensunabhängig, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch die Nachbarhäuser beschädigt werden.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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