Gemäß § 36 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) darf derjenige, der keine eigene Brennerei besitzt, selbstgewonnene Stoffe wie Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon als Stoffbesitzer in der Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene Branntwein nicht über 50 Liter Weingeist hinausgeht. Dieser Branntwein gilt als
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